Neue Rechtsprechung zu Informationsrecht auf eigene Krankengeschichte

Angaben für Berufsunfähigkeitsversicherung müssen gewährt werden

Hat man sich nach einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvergleich schließlich für einen Anbieter entschieden, hängt der endgültige Vertragsschluss jedoch häufig noch von der Mitteilung bisheriger medizinischer Inanspruchnahmen ab, die der Antragsteller der Versicherung im Vorfeld offenzulegen hat. Nach aktuellem Urteil des nordrhein-westfälischen Landessozialgerichts wird dieser Patientenanspruch gegenüber seiner gesetzlichen Krankenkasse nun erweitert. Dem erfolgreichen Abschluss einer solchen Police liegen damit weniger Steine im Weg, und ein Berufsunfähigkeitsversicherungsvergleich lohnt wieder umso mehr.

Erfolgt Bestätigung vom Bundessozialgericht?

Mit anderen Angeboten seine Berufsunfähigkeitsversicherung vergleichen und einen eventuellen Wechsel vorzunehmen oder eine völlig neue Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen, kann nun zwar wegen des erweiterten Informationsrechtes des Patienten schneller durchgeführt werden. Ob dies allerdings auch in ferner Zukunft noch so sein wird, steht noch in den Sternen, denn möglicherweise wird durch die zugelassene Revision das Urteil gekippt und das Ausmaß an Auskünften über die eigenen Krankengeschichte damit wieder eingeschränkt. Ein erneuter Berufsunfähigkeitsversicherungsvergleich wäre hier die schlüssige Konsequenz.

Individuelle Aspekte bestimmen Anspruch

Insgesamt kann festgehalten werden, dass der Umfang an Weitergabe eigener Behandlungsdaten seitens der kassenärztlichen Vereinigung nicht allgemein statuiert, sondern von Fall zu Fall entschieden wird. So muss der Aufwand stets in einem geeigneten Verhältnis zum Auskunftsrecht stehen, auch wenn das Sozialgesetz grundsätzlich ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt. Inwiefern eine Berufsunfähigkeitsversicherung darauf Einfluss nimmt, wird ebenfalls an der Bedeutung einer solchen abgewogen. Am besten also scheint es, bei einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvergleich parallel zu den Tarifoptionen und gewährten Unterstützungen auch immer mit einem Auge auf die Patienteninformationen zu schielen, die vom jeweiligen Anbieter verlangt werden.